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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich Juni 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

2.

Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

3.

Darf eine Kunstlehrerin den Besuch einer Kunstausstellung als Werbungskosten geltend machen?

4.

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

5.

Altersentlastungsbetrag benachteiligt Jüngere nicht

6.

Betriebskostenabrechnung: Die Jahresabrechnung ist keine Voraussetzung

7.

Leibrente: Wann wird nur der Ertragsanteil besteuert?

8.

Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

9.

Kinderbetreuungskosten: Sind Ferienaufenthalte der Kinder abziehbar?

10.

Prozesskosten einer Klage auf Schmerzensgeld sind keine außergewöhnlichen Belastungen

11.

Kann für die Schulverpflegung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden?

12.

Wann die Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind

13.

Warum Ehepartner gemeinsam Einspruch einlegen sollten

14.

Herzlich willkommen: Welche Dekoration der Vermieter dulden muss

15.

Wann eine Kündigung wegen Überbelegung wirksam ist

16.

Bodenwelle gegen Sportwagen: Wer haftet für Unfallschäden?

17.

Einmal Aufzug, immer Aufzug: Vermieter muss notfalls für Ersatz sorgen



1. Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze bejaht.

Hintergrund

Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i. H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und seiner Klage statt.

Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Finanzverwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn und wendet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz i. H. d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

2. Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. Wer sich zu spät für ein solches Abfindungsprogramm zum Stellenabbau meldet, hat keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung.

Hintergrund

Das Unternehmen wollte 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze abbauen und sah dafür ein sogenanntes "offenes Abfindungsprogramm" vor. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.

Das Abbaukontingent für den Bereich des Klägers sah 7 Stellen vor. Entgegen der ursprünglichen Festlegung wurden die Meldungen für das Programm nicht per Mail, sondern auf einer Webseite entgegengenommen. Allerdings kam es in den ersten Minuten der Inbetriebnahme der Webseite zu signifikanten Zugriffsproblemen.

Der Kläger konnte letztlich nicht an dem Abfindungsprogramm teilnehmen, da das System seine Meldung erst um 13.07 Uhr bestätigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt standen jedoch keine freien Plätze mehr zur Verfügung, das Kontingent war bereits um 13.01 Uhr aufgebraucht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dass das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit ihm vereinbart und ihm eine Abfindung von 300.000 EUR zahlt.

Entscheidung

Wie das Arbeitsgericht hatte auch das Landesarbeitsgericht letztlich nichts an dem vom Arbeitgeber installierten System auszusetzen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar behauptet der Kläger, er habe um Punkt 13.00 Uhr vergeblich versucht, sich auf der Webseite einzuwählen. Das Unternehmen hat jedoch einen früheren Eingang der Mitarbeiter-Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Der Arbeitgeber hatte das Softwareprogramm getestet, ein Belastungstest für jede denkbare Situation ist nicht erforderlich gewesen.

Auch hat das Unternehmen den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde. Mangels Verschulden besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Darüber hinaus konnte er nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

3. Darf eine Kunstlehrerin den Besuch einer Kunstausstellung als Werbungskosten geltend machen?

Besucht eine Kunstlehrerin Kunstausstellungen und Vernissagen, kann sie die dabei entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Auch eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen ist nicht möglich.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige war als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst tätig. Sie besuchte verschiedene Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten. Die Veranstaltungen waren für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen machte die Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen jeweils zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt strich jedoch die Kosten mit Hinweis auf das Abzugsverbot.

Entscheidung

Das Finanzgericht ließ einen Abzug der Kosten ebenfalls nicht zu und wies die Klage ab. Die Begründung der Finanzrichter: Werbungskosten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören. Denn diese sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Nur wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen derart engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann oder diese gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist und in den Hintergrund tritt, können die Aufwendungen ausnahmsweise geltend gemacht werden.

Die Kosten für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen gehören jedoch nicht dazu. Denn bei Aufwendungen dieser Art handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden.

4. Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.

Hintergrund

Die Eheleute besaßen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, Wässern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Wird im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitstätte begründet, können die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Vermieters ist. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte zukommen. Das regelmäßige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er dort eine regelmäßige Tätigkeitstätte und für die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.

5. Altersentlastungsbetrag benachteiligt Jüngere nicht

Der Altersentlastungsbetrag wird erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt. Trotzdem stellt dies keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger dar.

Hintergrund

Die Ehepartner beantragten beim Finanzamt, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer jeweils den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Er war 1952 geboren, sie 1966. Die Ehegatten argumentierten, dass die Anknüpfung an das Alter eine Diskriminierung ist, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässig ist. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Eheleute ebenfalls keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Die Kläger erfüllten nicht die gesetzlichen Altersvoraussetzungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht verdrängen.

Der Altersentlastungsbetrag ist darüber hinaus keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Belastungsregelung. Diese fällt nicht in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Denn der Altersentlastungsbetrag verfolgt den Zweck, für bestimmte Einkünfte eine Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Grundgesetz vor.

6. Betriebskostenabrechnung: Die Jahresabrechnung ist keine Voraussetzung

Immer wieder streiten Mieter und Vermieter um Betriebskostenabrechnungen. In diesem Fall erstellte der Vermieter einer Eigentumswohnung die Abrechnung gegenüber dem Mieter, obwohl die Jahresabrechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht per Beschluss genehmigt worden war. Ist das zulässig?

Hintergrund

Laut einer Betriebskostenabrechnung musste der Mieter einer Eigentumswohnung eine Nachzahlung leisten. Laut Mietvertrag soll sich die Abrechnung der Heizkosten nach den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft richten.

Die Hausverwaltung erstellte im August 2014 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013, aufgrund der 2.761 EUR nachgezahlt werden mussten. Eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vorher nicht stattgefunden.

Der Mieter weigert sich, die Nachzahlung zu leisten, da die Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nicht genehmigt sei und deshalb nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung dienen könne.

Entscheidung

Vor Gericht hatte der Mieter keinen Erfolg. Er muss also die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung leisten.

Die Richter stellten fest, dass eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung nicht erforderlich war.

Zum einen ist der Mietvertrag so zu verstehen, dass auch für die Betriebskostenabrechnungen jeweils der von der Wohnungseigentümergemeinschaft herangezogene Umlageschlüssel gelten soll. Eine darüber hinausgehende Bindung des Vermieters an die Beschlüsse der Gemeinschaft sollte dadurch nicht festgeschrieben werden.

Zum anderen unterscheiden sich Jahresabrechnung und Betriebskostenabrechnung aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, die an beide Abrechnungsarten zu stellen sind, und des unterschiedlichen Inhalts beider Abrechnungen. Mietrechtlich sind nur die Kosten entscheidend, die der Eigentümer als umlagefähig aufgewandt hat. Die Jahresabrechnung enthält zusätzlich die Gesamteinnahmen der Eigentümergemeinschaft. Diese sind für den Mieter uninteressant.

Der Vermieter ist in der Lage, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen, ohne die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung abzuwarten. Er kann sich durch Belegeinsicht beim Verwalter die Daten selbst zusammenstellen, die er für die Betriebskostenabrechnung benötigt.

7. Leibrente: Wann wird nur der Ertragsanteil besteuert?

Eine Leibrente kann auf Antrag mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Das gilt aber nur, wenn die Leibrente auf Beträgen beruht, die bis zum 31.12.2004 geleistet und die mindestens 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige war als Steuerberater selbstständig tätig, seine Ehefrau arbeitete als Buchhalterin. Ab dem 1.7.2011 erhielt er Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 5.324 EUR. Mit der Einkommensteuererklärung für 2011 beantragte er für diese die Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt besteuerte die Rentenzahlungen jedoch mit einem Besteuerungsanteil von 62 %. In seinem Einspruch verlangte der Steuerpflichtige, dass ein Anteil von 54,71 % der Leibrente aus gesetzlicher Rentenversicherung mit einem Ertragsanteil von 18 % versteuert wird.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht die Leibrente des Steuerpflichtigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 62 % der Besteuerung unterworfen worden. Die vom Steuerpflichtigen beantragte Besteuerung mit dem Ertragsanteil ist nur möglich, soweit die Leibrente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.

Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vor.

8. Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Wer Schwarzgeld auf Auslandskonten versteckt hat, kann mit einer Selbstanzeige einer Bestrafung entgehen. Wurde jedoch in den Medien vom Ankauf einer Steuer-CD von der Bank des Steuerpflichtigen berichtet, kann es mit der ersehnten Straffreiheit vorbei sein.

Hintergrund

Ein Anleger unterhielt verschiedene Konten und Depots bei schweizerischen Banken. Die erzielten Kapitaleinkünfte gab er über Jahre hinweg nicht in seinen deutschen Einkommensteuererklärungen an.

Zum Jahreswechsel 2011/2012 kauften die deutschen Finanzbehörden eine Steuer-CD mit Kundendaten einer Bank, bei der der Anleger ein Konto hatte. Die Presse berichtete darüber und nannte dabei den Namen der Bank.

Im September 2012 offenbarte sich der Anleger mit einer Selbstanzeige bei seinem Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Finanzverwaltung die Datensätze bereits ausgewertet, die Kundendaten des Anlegers entdeckt, einen Verdachtsprüfungsvermerk geschrieben und ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zuungunsten des Anlegers. Seine Selbstanzeige entfaltete keine strafbefreiende Wirkung, denn seine Steuerstraftat war bereits "entdeckt".

Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine Tatentdeckung annehmen musste. Das Oberlandesgericht vertritt hierzu eine weitgefasste Auslegung: Das Merkmal des "Rechnenmüssens" ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält. Es genügt, dass der Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Entdeckung für naheliegend hält, ohne hiervon aber bereits sicher ausgehen zu müssen.

Im vorliegenden Fall musste der Anleger im Zeitpunkt seiner Selbstanzeige mit der Tatendeckung gerechnet haben. Durch die Medienberichterstattung hatte er Kenntnis über den erfolgten Ankauf von Datensätzen seiner Bank. Er musste also damit rechnen, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt worden waren.

9. Kinderbetreuungskosten: Sind Ferienaufenthalte der Kinder abziehbar?

Besuchen die Kinder ein Ferienlager, werden sie dort betreut. Deshalb machten die Eltern die entsprechenden Kosten als Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben geltend. Zu Recht?

Hintergrund

Die Eltern hatten die Aufwendungen für die Ferienaufenthalte der Kinder als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht. Ihrer Meinung nach handelt es sich nicht um Freizeitbetätigungen, sondern die die Betreuung der Kinder habe im Vordergrund gestanden und sei Hauptzweck der Ferienaufenthalte gewesen. Die Ferienlager seien mit Kindergarten- oder Hortaufenthalten vergleichbar, bei denen ebenfalls Freizeitbetätigung stattfinde und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt würden.

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten jedoch nicht als Kinderbetreuungskosten an. In den von den Eltern vorgelegten Belegen seien keine Kostenanteile für Betreuungsleistungen ausgewiesen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder deren Freizeitbetätigung dienen. Sie sind deshalb nicht als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Eltern bei den Aufwendungen für Schulfahrten und Ferienlager keine konkreten Betreuungsleistungen nachweisen konnten. Die Schulfahrten seien zwar von den Lehrern als Betreuungspersonen begleitet worden, aber Kosten seien insoweit nicht entstanden. Bei den Ferienaufenthalten könne aus den vorgelegten Belegen nicht entnommen werden, welche Beträge auf die Beaufsichtigung der Kinder entfallen seien.

10. Prozesskosten einer Klage auf Schmerzensgeld sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch für eine Klage, mit der Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Ehefrau (F) war an den Folgen eines Krebsleidens verstorben. Im Jahr 2011 verklagte der Ehemann (M) den behandelnden Arzt u. a. auf Schmerzensgeld wegen eines geltend gemachten Behandlungsfehlers.

In der Einkommensteuer-Erklärung für 2011 machte M von ihm in 2011 gezahlte Zivilprozesskosten von rund 12.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht bekam M Recht. Die Richter beriefen sich in der Urteilsbegründung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem Prozesskosten aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig anzuerkennen sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies dagegen die Klage ab, da er an der in dem Urteil, auf das sich das Finanzgericht berufen hatte, vertretenen Auffassung nicht mehr festhält. Zivilprozesskosten sind also nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen.

Im vorliegenden Fall betreffen die Ansprüche wegen Schmerzensgeld nicht existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens. M lief nicht Gefahr, ohne diese Ansprüche die Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Umfang nicht mehr befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen lagen damit nicht vor.

11. Kann für die Schulverpflegung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden?

Die Verpflegung der Kinder in der Kindertagesstätte oder in der Schule gehört nicht zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten. Aber vielleicht gibt es dafür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Hintergrund

Der Kläger machte die Kosten für die Verpflegung seiner Kinder in der Schule als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Seiner Meinung nach ist die Dienstleistung "Verpflegung" haushaltsnah, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelte ein funktionaler Nähebegriff und funktional gehöre das Mittagsessen zum Bereich des Haushalts des Klägers.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und gewährte für das Schulessen der Kinder keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zum einen seien die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten.

Zum anderen sei die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Es handele sich bei der Schulverköstigung der Kinder nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden sei. Denn zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

12. Wann die Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind

Wer krank oder pflegebedürftig ist und sich deshalb in einem Heim versorgen lässt, kann die entsprechenden Kosten grundsätzlich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Probleme gibt es jedoch, wenn der Steuerpflichtige sich nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entscheidet.

Hintergrund

Die Klägerin machte zum einen Krankheitskosten i. H. v. 1.225 EUR, zum anderen Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen i. H. v. 1.557 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung in dem Seniorenheim erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um Kosten der Lebensführung handele. Diese seien durch den Grundfreibetrag abgegolten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und entschied, dass die Unterbringungskosten der Klägerin nicht zwangsläufig sind. Zwar erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Pflegestufe I, eine vollstationäre Pflege war jedoch nicht erforderlich. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift übliche Aufwendungen der Lebensführung sind.

Die Unterbringungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim veranlasst sei, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden sei, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt sei.

13. Warum Ehepartner gemeinsam Einspruch einlegen sollten

Legt nur ein Ehegatte gegen den gemeinsamen Zusammenveranlagungs-Steuerbescheid Einspruch für sich ein, kann das zum Problem werden. Denn richtet sich eine Steuerfestsetzung in dem Bescheid nur an den anderen Partner, wird diese vom Einspruch nicht erfasst.

Hintergrund

Die Klägerin ist Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt.

Für das Jahr 2012 setzte das Finanzamt ein besonderes Kirchgeld fest. Dieses ist eine Form der Kirchensteuer, das von den Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Denn ihre Klage gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds war unzulässig, da sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte.

Zwar lag ein Einspruchsschreiben vor, das in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Allerdings hatte nur der Ehemann diesen Einspruch unterschrieben und in der Ich-Form verfasst. Von der Klägerin sprach er nur in dritter Person.

Die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Finanzamt den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen hatte.

14. Herzlich willkommen: Welche Dekoration der Vermieter dulden muss

Ein Mieter hängte an seine Wohnungstür eine Dekoration, um Besucher willkommen zu heißen. Da der Vermieter Wert auf ein neutrales und gepflegtes Treppenhaus legte, verlangte er vom Mieter, die Dekoration zu entfernen. Zu Unrecht, wie sich vor Gericht herausstellte.

Hintergrund

Im Mietvertrag ist geregelt, dass Mieter Schilder, Aufschriften und Gegenstände nur mit Zustimmung des Vermieters in gemeinschaftlichen Räumen und am Gebäude anbringen oder auf dem Grundstück aufstellen dürfen.

Eine Mieterin hatte an der Außenseite ihrer Wohnungstür ein "Willkommen"-Schild angebracht, darunter befanden sich ein Kranz und eine Blume.

Die Vermieterin war nicht damit einverstanden und verlangte, Schild und Kranz zu entfernen. Ihre Begründung: Damit es keinen Streit gebe, dulde sie keine Form der Dekorationen in ihren Treppenhäusern. Leerstehende Wohnungen seien außerdem besser zu vermieten, wenn das Treppenhaus gepflegt und neutral sei. Auch hinsichtlich des Brandschutzes müsse sie auf die Nutzung und Gestaltung der Treppenhäuser achten.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatte die Vermieterin allerdings keinen Erfolg. Die Mieterin darf die Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür hängen lassen, da kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt.

Trotz der Regelung im Mietvertrag kann die Vermieterin nicht verlangen, dass die Mieterin die Dekoration entfernt. Die Interessen der Vermieterin (Vermeiden von Abgrenzungsfragen, besserer Eindruck vom Treppenhaus, Brandschutz) übersteigen diejenigen der Mieterin (Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren) nicht, sodass die Klägerin verpflichtet wäre, dem Anbringen der Dekoration zuzustimmen.

Am Treppenhaus hat der Mieter ein Mitbenutzungsrecht. Dieses umfasst seit jeher die Erlaubnis, eine Fußmatte vor die Wohnungstür zu legen. Die umstrittene Dekoration beanstandete das Gericht nicht, da das Treppenhaus weiterhin seine Funktion vollständig erfüllen kann. Eine Beeinträchtigung wäre allenfalls minimal und rein optischer Natur. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus erlaubt.

Darüber hinaus haben sich keine anderen Mieter bei der Vermieterin beschwert. Die Befürchtung der Vermieterin, es könnten Mehraufwand und Abgrenzungsprobleme auftreten, ist nur allgemeiner Natur und nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt. Dasselbe gilt für die Befürchtung, die Vermietung anderer Wohnungen könne erschwert werden.

15. Wann eine Kündigung wegen Überbelegung wirksam ist

Ein Vermieter darf ein Mietverhältnis kündigen, wenn die Wohnung überbelegt ist. Das gilt leider auch, wenn die Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind.

Hintergrund

Der Mieter hatte seit 2011 eine 1-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von knapp 26 qm angemietet, bestehend aus einem Wohnraum mit 16 qm, einer Küchenzeile und einem Bad mit Toilette.

Laut Mietvertrag durfte er nur den Ehepartner mit in der Wohnung aufnehmen. In der Wohnung lebten jedoch tatsächlich 4 Personen, nämlich der Mieter, seine Ehefrau und seine 2010 und 2013 geborenen Kinder.

Nachdem der Mieter der Aufforderung nicht nachgekommen war, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren, kündigte der Vermieter den Mietvertrag.

Entscheidung

Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam und entschied damit zuungunsten der Familie. Die Begründung der Richter: Durch die Überbelegung der Wohnung hatte der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen.

Zwar darf ein Mieter seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung mit aufnehmen. Hierdurch darf aber keine Überbelegung eintreten. Eine solche Überbelegung liegt vor, wenn bei Familien durchschnittlich weniger als 10 qm pro Person zur Verfügung stehen. Diese Grenze ist hier weit unterschritten, da auf eine Person gerade einmal 4 qm Wohnfläche kommen und es sich um eine Einzimmerwohnung handelt.

16. Bodenwelle gegen Sportwagen: Wer haftet für Unfallschäden?

Führt eine riesige Bodenwelle auf einer Autobahn zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Ist es die zuständige Behörde, die nicht vor dieser Bodenwelle gewarnt hat? Oder ist es der Autofahrer, der die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte? Das Gericht machte halbe halbe.

Hintergrund

Der Kläger war auf einer Autobahn mit 200 km/h unterwegs, als er von einer 18 Zentimeter, quer zur Fahrbahn verlaufenden Bodenwelle ausgehoben wurde und verunglückte.

An dieser Stelle hatte es bereits einen tödlichen Unfall gegeben. Auch hatte die Polizei empfohlen, an dieser Stelle Warnschilder aufzustellen und die Geschwindigkeit zu begrenzen. Die für den Straßenbau zuständige Behörde hatte die Bodenwelle trotzdem als unkritisch angesehen.

Der Autofahrer verklagte die Behörde auf Schadensersatz, und zwar wegen der Selbstbeteiligung i. H. v. 5.000 EUR, die er bezahlen musste, sowie der höheren Versicherungsprämie infolge der Rückstufung.

Die Behörde sah sich dagegen nicht in der Haftung.

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Autofahrer nur teilweise Erfolg. Zwar sah das Gericht eine Amtspflichtverletzung der Behörde gegeben. Trotzdem haftet der Autofahrer zu 50 %, weil er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten hatte.

Die Behörde haftet ebenfalls zu 50 %, weil sie vor der Gefahr hätte warnen müssen. Denn Verkehrsteilnehmer können erwarten, dass diejenigen Gefahren ausgeräumt oder vor ihnen gewarnt wird, die für einen Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann.

Darüber hinaus müssen Verkehrsteilnehmer bei wichtigen Straßen darauf vertrauen können, dass es keine erheblichen Niveauunterschiede gebe. Das gelte auch in Zeiten knapper Kassen.

17. Einmal Aufzug, immer Aufzug: Vermieter muss notfalls für Ersatz sorgen

Ist bei Abschluss des Mietvertrags über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ein Aufzug vorhanden, gehört dieser zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Der Vermieter muss deshalb einen kaputten Aufzug reparieren oder erneuern, er darf ihn aber nicht einfach ersatzlos entfernen.

Hintergrund

Die Mieterin wohnt seit 1976 im 4. Stock eines Mehrfamilienhauses. Bei Abschluss des Mietvertrags gab es in dem Haus einen Personenaufzug. Die Mieterin ist inzwischen 82 Jahre alt und zu 100 % schwerbehindert. Ohne Aufzug kann sie ihre Wohnung nicht verlassen.

Nachdem Ende Januar 2015 der Fahrstuhl wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb gesetzt worden war, untersagte der TÜV die Personenbeförderung, weil der Aufzug nicht über eine Notrufvorrichtung verfügte. Im Sommer 2015 baute die Vermieterin den Aufzug aus.

Entscheidung

Mit ihrer Klage verlangte die Mieterin, dass die Vermieterin wieder einen Aufzug bis zum 4. Obergeschoss einbauen lässt. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Zu Beginn des Mietverhältnisses war ein Personenaufzug vorhanden. Damit gehört dieser zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Diesen muss die Vermieterin wieder herstellen, indem sie einen neuen Personenaufzug einbauen lässt.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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